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Anpassung von Reglementen
In Art. 41 des Reglements über die Elektroversorgung ist geregelt, dass der Tarif über die Benützungsgebühren dem fakultativen Referendum untersteht. Tatsächlich werden die Stromtarife heute jedoch nicht mehr vom Gemeinderat abschliessend festgelegt, sondern müssen der eidgenössischen Elektrizitätskommission (ELCOM) zur Genehmigung unterbreitet werden. Der Hinweis in Art. 41 des Reglements über die Elektroversorgung kann, bzw. muss deshalb gestrichen werden.
In Art. 58 des Reglements über die Wasserversorgung ist geregelt, dass sich der jährliche Feuerschutzbeitrag auf 0,3 Promille des Zeitwertes eines Objektes beläuft; diese Formulierung stammt aus dem Jahre 1995. Die Festsetzung von Beiträgen wird heute in einem separaten Tarif geregelt, damit der Rat nicht bei jeder Veränderung des Tarifes das Reglement abändern und ein fakultatives Referendum durchführen muss.
Der Rat hat deshalb eine diesbezügliche Anpassung der beiden Reglemente beschlossen. Das entsprechende Inserat (fak. Referendum) wird in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.