Bezug schulfreie Halbtage

Gemäss Art. 96 Abs. 2 VSG können die Eltern das Kind an höchstens zwei Halbtagen je Schuljahr durch schriftliche Mitteilung an die Lehrperson vom Unterricht befreien. Die Mitteilung der Eltern mit der Unterschrift über den freien Halbtag ist der Klassenlehrperson spätestens zwei Tage vor dem gewünschten Termin vorzulegen (Schulpass-Eintrag). Die Halbtage können bei vielen Absenzen reduziert werden. 

Es werden maximal zusätzlich zwei weitere freie Halbtage pro Schuljahr bewilligt. Die beiden freien Halbtage gemäss Art. 96 Abs. 2 VSG müssen vorgängig bezogen werden. Die Mitteilung der Eltern mit der Unterschrift über die weiteren freien Halbtage ist der Klassenlehrperson spätestens zwei Tage vor dem gewünschten Termin vorzulegen (Schulpass-Eintrag), welche über den Bezug entscheidet.

Sie können bei vielen Absenzen reduziert bzw. nicht gewährt werden. Sofern die zwei freien Halbtage gemäss Art. 96 Abs. 2 VSG bezogen worden sind, können diese beiden Halbtage nicht vor und nach den Schulferien bzw. Feiertagen bezogen werden. Ein gemeinsamer Bezug der insgesamt vier freien Halbtage ist möglich, jedoch nicht vor und nach Schulferien bzw. Feiertagen. Die freien Halbtage verfallen jeweils Ende Schuljahr.

Formular Bezug Jokertage

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